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Doppelhaus.at

Die Trennwand

Sie muss zwei Dinge gleichzeitig leisten, die nichts miteinander zu tun haben: im Brandfall standhalten und im Alltag Ruhe schaffen. Wer nur das Erste plant, hört das Zweite jeden Tag.

Rohbau eines Doppelhauses mit zweischaliger Haustrennwand und sichtbarer Trennfuge
Zweischalige Trennwand im Rohbau

Zwei Regelwerke, zwei verschiedene Ziele

Die Anforderungen an die gemeinsame Wand stammen aus zwei getrennten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik. OIB-Richtlinie 2 regelt den Brandschutz und will verhindern, dass ein Feuer auf das Nachbargebäude übergreift.OIB-Richtlinie 5 regelt den Schallschutz. Beide Regelwerke werden erst durch Verweis in den Bauordnungen der Länder verbindlich, weshalb Details je nach Bundesland abweichen können.

Die beiden Ziele lassen sich mit sehr unterschiedlichem Aufwand erreichen. Eine massive einschalige Wand erfüllt den Brandschutz mühelos - und versagt beim Trittschall. Genau daraus entsteht der häufigste Fehler beim Doppelhausbau: Die Wand wird nach der Brandschutztabelle dimensioniert, und der Schallschutz gilt als miterledigt. Er ist es nicht.

Brandschutz: Es kommt auf die Gebäudeklasse an

Beträgt der Abstand eines Bauwerks zur Nachbargrundstücks- oder Bauplatzgrenze weniger als zwei Meter, ist die zur Grenze gerichtete Seite mit einer brandabschnittsbildenden Wand abzuschließen. Beim Doppelhaus nach Realteilung ist dieser Abstand null - die Wand steht auf der Grenze.

Welche Feuerwiderstandsdauer verlangt wird, steht in Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 und hängt an der Gebäudeklasse:

Anforderungen an brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücksgrenze nach OIB-Richtlinie 2, Ausgabe Mai 2023
GebäudeklasseWand an der GrundstücksgrenzeBaustoffe
GK 1REI 60 / EI 60keine zusätzliche Anforderung
GK 2REI 90 / EI 90keine zusätzliche Anforderung
GK 3 und höherREI 90 / EI 90mindestens A2, nichtbrennbar

Die Zahl bezeichnet Minuten: REI 90 heißt, dass die Wand 90 Minuten lang tragfähig bleibt, den Raumabschluss wahrt und die Wärmedämmung sicherstellt. Ein übliches zweigeschoßiges Doppelhaus mit einem Fluchtniveau von höchstens sieben Metern und weniger als 400 Quadratmetern Brutto-Grundfläche liegt je nach Betrachtung in Gebäudeklasse 1 oder 2. Die Einstufung nimmt die Baubehörde vor - sie ist keine Auslegungssache des Bauwerbers.

Wichtig ist eine Feinheit, die häufig übersehen wird: Die OIB-Richtlinie 2 räumt Reihenhäusern an einzelnen Stellen Erleichterungen ein, etwa eine Ausführung in REI 60 statt REI 90. Nach den OIB-Begriffsbestimmungen ist ein Reihenhaus jedoch ein Gebäude mitmehr als zwei unmittelbar aneinandergebauten Einheiten. Ein Doppelhaus mit genau zwei Einheiten fällt nicht darunter. Diese Erleichterungen lassen sich also nicht ohne Weiteres übernehmen.

Schallschutz: 60 dB, und hier zählt das Doppelhaus mit

Beim Schall dreht sich die Logik um. OIB-Richtlinie 5 verlangt in Punkt 2.7.1 für Wände zwischen Reihenhäusern und zwischen aneinander angrenzenden Gebäuden eine bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w von mindestens 60 dB - und stellt ausdrücklich klar, dass als Reihenhäuser im schalltechnischen Sinn auch Gebäude mit bereits zwei statt drei Nutzungseinheiten gelten. Das Doppelhaus ist damit eindeutig erfasst. Zu Nebenräumen ist ein um 5 dB niedrigerer Wert zulässig.

Punkt 2.7.2 begrenzt den bewerteten Standard-Trittschallpegel L'nT,w auf 43 dB. Auch hier gilt die Gleichstellung mit dem Reihenhaus, zu Nebenräumen darf der Wert um 5 dB höher liegen. Diese Werte stehen unverändert in der Ausgabe Mai 2023 wie schon in der Ausgabe April 2019.

Warum 60 dB viel sind

Zwischen zwei Wohnungen innerhalb eines Mehrfamilienhauses genügen deutlich niedrigere Werte. Der Gesetzgeber geht beim Reihen- und Doppelhaus davon aus, dass hier zwei vollständig getrennte Haushalte mit eigenem Tagesablauf aufeinandertreffen - und dass niemand die Geräusche des anderen als Teil des eigenen Wohnens akzeptiert. Jede Verdopplung der Wandmasse bringt rechnerisch nur rund 6 dB. Über Masse allein sind 60 dB deshalb kaum zu erreichen.

Die Trennfuge entscheidet

Luftschall lässt sich mit Masse dämmen. Körperschall nicht: Schritte, zufallende Türen, eine Waschmaschine im Schleudergang oder eine Wasserleitung regen das Bauteil direkt an, und diese Schwingung wandert durch jedes durchgehende Material weiter. Deshalb ist die zweischalige Wand mit durchgehender Trennfuge beim Doppelhaus die praktische Standardlösung.

Zwei getrennte Wandschalen werden dabei nicht starr verbunden, sondern durch eine Fuge voneinander entkoppelt. Entscheidend ist deren Durchgängigkeit: Die Fuge muss von der Fundamentplatte bis über die Dachhaut reichen. Wird sie an einer einzigen Stelle überbrückt, ist die Entkopplung an dieser Stelle aufgehoben - und mit ihr ein großer Teil der Wirkung. Typische Brücken entstehen durch:

  • eine durchlaufende Bodenplatte oder ein gemeinsames Streifenfundament
  • einen Estrich, der über die Fuge hinweg gezogen wird
  • Mörtelreste oder Bauschutt, die während der Rohbauphase in die Fuge fallen
  • durchgehende Dachlattung, Spenglerarbeiten oder eine gemeinsame Attika
  • Leitungen, Rohre oder Ankerschienen, die von einer Schale in die andere führen

Der dritte Punkt ist der ärgerlichste, weil er nichts mit Planung zu tun hat, sondern mit Sorgfalt auf der Baustelle. Eine Fuge, die während des Rohbaus offen bleiben soll, wird sinnvollerweise abgedeckt und vor dem Schließen kontrolliert. Später ist der Fehler weder sichtbar noch korrigierbar - er ist nur hörbar.

Was das bei der Planung heißt

Die zweischalige Ausführung kostet Grundfläche: Zwei Schalen samt Fuge sind breiter als eine Wand. Auf schmalen Grundstücken kollidiert das mit der gewünschten Raumbreite, und genau an dieser Stelle wird erfahrungsgemäß gespart. Wer die Entscheidung bewusst treffen will, verlangt vom Planer die konkreten Werte für DnT,w und L'nT,w der geplanten Konstruktion - nicht die Zusicherung, dass die Wand normgerecht sei.

Für den Bauvertrag empfiehlt sich, diese Werte als geschuldete Eigenschaft festzuhalten. Wird ein Wert später nicht erreicht, ist die Nachbesserung an einer fertigen Trennwand praktisch unmöglich - der wirtschaftliche Streitwert ist dann erheblich, die technische Abhilfe gering.

Häufige Fragen

Ein- oder zweischalig - was ist besser?

Zweischalig, sofern die Grundstücksbreite es zulässt. Zwei getrennte Wandschalen mit durchgehender Trennfuge entkoppeln die beiden Hälften konstruktiv und sind der einzige verlässliche Weg, den geforderten Trittschallschutz zu erreichen. Eine einschalige Wand kann den Brandschutz erfüllen und trotzdem jeden Schritt im Nachbarhaus hörbar machen. Die Mehrkosten fallen einmalig an, der Unterschied bleibt für die gesamte Nutzungsdauer.

Gilt für ein Doppelhaus dasselbe wie für ein Reihenhaus?

Beim Schallschutz ja, beim Brandschutz nicht. OIB-Richtlinie 5 stellt ausdrücklich klar, dass schalltechnisch auch Gebäude mit zwei statt drei Nutzungseinheiten als Reihenhäuser gelten - die 60 dB gelten also auch für das Doppelhaus. Die OIB-Begriffsbestimmungen definieren ein Reihenhaus dagegen als Gebäude mit mehr als zwei aneinandergebauten Einheiten. Erleichterungen, die OIB-Richtlinie 2 ausdrücklich Reihenhäusern einräumt, sind auf ein Doppelhaus daher nicht ohne Weiteres übertragbar.

Darf ich in der Trennwand eine Verbindungstür einbauen?

Bei einer brandabschnittsbildenden Wand an der Grundstücksgrenze müssen Öffnungen selbstschließende Abschlüsse mit derselben Feuerwiderstandsdauer wie die Wand erhalten. OIB-Richtlinie 2 lässt Verbindungsöffnungen bei gemeinsamer Nutzung einzelner Räume benachbarter Gebäude zu, wenn der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigt wird. Schalltechnisch ist jede Tür eine Schwachstelle, die den erreichbaren Wert der gesamten Wand nach unten zieht.

Wem gehört die Trennwand?

Das hängt an der Eigentumsform. Steht die Wand nach einer Realteilung genau auf der Grundstücksgrenze, ist sie in der Regel Grenzeinrichtung im Miteigentum beider Parteien - beide tragen die Erhaltung gemeinsam. Wurde stattdessen eine Wand vollständig auf einem Grundstück errichtet und der Nachbar baut an, braucht es eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit. Diese Frage gehört vor dem Baubeginn geklärt, nicht bei der ersten Sanierung.